Satzung der Energiegenossenschaft „EnergieBuerGEr Gelsenkirchen eG“

Präambel

I. Name, Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Gegenstand

II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Geschäftsanteil, Zahlungen
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

III. Organe der Genossenschaft
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufsichtsrat
§ 9 Generalversammlung

IV. Geschäftsjahr, Rücklagen und Haftung
§ 10 Geschäftsjahr
§ 11 gesetzliche und weitere Rücklagen
§ 12 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht

V. weitere Bestimmungen
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Bekanntmachungen
§ 15 Gerichtsstand



Präambel
Ziel der Genossenschaft ist die Leistung eines Beitrages zur Abwendung des
Klimawandels und die Förderung der Bürgerbeteiligung an der Erschließung erneuerbarer Energien und energieeffizienter Projekte.

§ 1 Name, Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt „EnergieBuerGEr Gelsenkirchen eG“.
(2) Sitz ist Gelsenkirchen.

§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Die Genossenschaft befasst sich mit der Erzeugung von Energie, vornehmlich aus erneuerbaren Quellen, und dem Absatz dieser Erzeugnisse sowie mit Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen Ressourcen.
(3) Des Weiteren unterstützt die Genossenschaft die Beratung zur regenerativen Energiegewinnung und eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Sie kann sich ferner als Einkaufsgenossenschaft für ihre Mitglieder betätigen, auch durch Abschluss von Gruppenverträgen
(5) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Geschäftsanteil, Zahlungen
(1) Mitglied werden können natürliche und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand erworben. Das Mitglied wird unverzüglich in die Mitgliederliste eingetragen und hierüber ebenso unverzüglich benachrichtigt.
(2) Der Geschäftsanteil beträgt 1.000 €. Er ist sofort nach der Benachrichtigung über die Eintragung in die Mitgliederliste in voller Höhe einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes bis zu 50 Geschäftsanteile übernehmen.
(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt
werden, das den Rücklagen zugeführt und bei Ausscheiden nicht rückerstattet wird.

§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat nach Maßgabe von Gesetz und Satzung das Recht, an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken und ihre Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es hat insbesondere das Recht,
(a) an der Generalversammlung und an ihren Abstimmungen, Beratungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
(b) in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu stellen. Zu derartigen Anträgen braucht es die Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
(c) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn oder anderen Ausschüttungen teilzunehmen,
(d) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Interesse der Genossenschaft als Solidargemeinschaft zu wahren. Es muss insbesondere
(a) den Bestimmungen von Genossenschaftsgesetz, Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung folgen,
(b) Zahlungen auf übernommene Geschäftsanteile unverzüglich leisten,
(c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Mitgliederlisten und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich behandeln, sofern diese nicht über Medien und die Webseiten der Genossenschaft bereits öffentlich gemacht worden sind,
(d) der Genossenschaft jede Anschriftenänderung (postalisch und elektronisch), eventuelle Änderungen seiner Rechtsform oder der relevanten Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod, der Auflösung einer juristischen Person oder durch Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie kann frühestens vier Jahre nach Eintritt erfolgen.
(2) Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber der Genossenschaft nicht erfüllen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre postalische und elektronische Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem/der Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat (§ 8) Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden eventuelle Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird ausgezahlt, sobald die Generalversammlung den Jahresabschluss des Geschäftsjahres, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt, festgestellt hat.
(6) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 80 Prozent des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung ist solange ganz oder teilweise ausgesetzt. Ansprüche aus Vorjahren werden mit Vorrang bedient.
(7) Sofern ein Mitglied freiwillig mehr Geschäftsanteile als den Pflichtanteil von 1.000 Euro besitzt, kann es diese ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung kann erstmals nach Ablauf von vier Jahren seit Erwerb des freiwilligen Geschäftsanteiles erklärt werden.
(8) Bei Tod des Mitgliedes treten der oder die Erben in die Mitgliedschaft ein. Mehrere Erben müssen sich über den stimmberechtigten Vertreter einigen.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Er vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinschaftlich. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Eine Ausnahme hiervon bildet der Gründungsvorstand: er wird von der Gründungsversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstandssitzungen sollen regelmäßig stattfinden. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(4) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigen Anlässen unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung, insbesondere über den Investitions- oder Kreditbedarf zu informieren.
(6) Des Weiteren wird er dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge zur Generalversammlung rechtzeitig anzeigen und ihn hierzu einladen.
(7) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung der Generalversammlung eine Geschäftsordnung.

§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch aus drei Mitgliedern, deren Wiederwahl zulässig ist. Seine Mitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der/die Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle der Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der
Beschlussfassung widerspricht.
(4) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, aus den verbleibenden Mitgliedern.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden, wobei Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam über eine Pauschale beschließen.

§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Einladung und Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder erfolgen in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind.
(4) Jedes Mitglied hat - unabhängig von der Zahl seiner Geschäftsanteile - eine Stimme. Beschlüsse bedürfen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des
Aufsichtsrates. Bis zu dessen Bestimmung leitet der/die Aufsichtsratsvorsitzende und vor dessen Wahl das an Lebensjahren älteste Mitglied die Versammlung.
(6) Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Generalversammlung.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates.
(8) Es ist ein Protokoll der Generalversammlung zu fertigen. Dies soll enthalten: Ort
und Tag der Versammlung, Namen der Versammlungsleitung, Art und Ergebnis der
Abstimmungen und Feststellungen der Versammlungsleitung über die
Beschlussfassung. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und den
anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister beginnt.

§ 11 Rücklagen
(1) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses
zuzuführen, bis mindestens 100 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage entscheidet die Generalversammlung.
(2) Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden, über deren Höhe die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Über ihre Verwendung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die andere Ergebnisrücklage zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.

§ 12 Haftung der Mitglieder
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

§ 13 Satzungsänderungen
Die Satzung wird von der Gründungsversammlung beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet. Änderungen können durch die Generalversammlung erfolgen. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 14 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter dem
Namen der Genossenschaft in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung, Gelsenkirchen.

§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mitglied und Genossenschaft ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

 

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